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   KG, 15.11.1993 - (4) 2 HEs 15/93 (177/93) - Ws 272/93   

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KG, 15.11.1993 - (4) 2 HEs 15/93 (177/93) - Ws 272/93 (https://dejure.org/1993,14120)
KG, Entscheidung vom 15.11.1993 - (4) 2 HEs 15/93 (177/93) - Ws 272/93 (https://dejure.org/1993,14120)
KG, Entscheidung vom 15. November 1993 - (4) 2 HEs 15/93 (177/93) - Ws 272/93 (https://dejure.org/1993,14120)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 242
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Auszug aus KG, 15.11.1993 - 2 HEs 15/93
    Jenes Merkmal ist nach ganz herrschender Meinung, der der Senat folgt, im Sinne der Rechtsprechung zu § 359 StGB a.F. weit auszulegen, wonach Amtsträger nicht nur Beamte im Sinne des Beamtenrechts, sondern alle Personen waren, die durch eine zuständige Stelle zu aus der Staatsgewalt abgeleiteten und staatlichen Zwecken dienenden Verrichtungen berufen waren (vgl. BGHSt 12, 89 ; zu § 11 StGB vgl. BGHSt 31, 264, 269).

    Keinen Einfluß auf die hier vorzunehmende Beurteilung hat die vom Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 31, 264, 269; s. aber auch: LK-Tröndle, StGB 10. Aufl., Rdn. 25 zu § 11 StGB und BT-Drucksache 7/550, S. 209) bislang offengelassene Frage, wie sogenanntes fiskalisches (vgl. Wolff/Bachhof, Verwaltungsrecht I 9. Aufl., 9 23 II a) bzw. "erwerbswirtschaftlich-fiskalisches" staatliches Handeln zu beurteilen ist.

  • BGH, 29.01.1992 - 5 StR 338/91

    Amtsträgereigenschaft des Geschäftsführers eines landeseigenen

    Auszug aus KG, 15.11.1993 - 2 HEs 15/93
    Dies ergibt sich insbesondere aus dem Gesetzeswortlaut, der die Bestellung bei einer sonstigen Stelle ausdrücklich neben der bei einer Behörde nennt und damit auch die bislang ganz überwiegend vertretene Ansicht stützt, nach der sich amtliches Verwaltungshandeln nicht an den Organisationsformen, sondern den Aufgaben der Verwaltung orientiert (vgl. Dreher/Tröndle aa0, Rdn. 22; Eser aa0 Rdn. 22; Ossenbühl JR 1992, 473, 474; ebenso zur Rechtslage nach § 359 StGB a.F.: KG JR 1961, 228; einschränkend neuerdings: BGHSt 38, 199 ff).

    Schließlich setzt sich der Senat, indem er die Amtsträgerschaft des Angeschuldigten bejaht, auch nicht in Widerspruch zu der von der Verteidigung zur Begründung der gegenteiligen Ansicht angeführten Entscheidung BGHSt 38, 199 ff, so daß es des Eingehens auf die gegen dieses Urteil vorgebrachte beachtliche Kritik (vgl. Ossenbühl aa0) nicht bedarf.

  • OLG Schleswig, 02.04.1992 - 1 HEs 14/92

    Abschluß der Ermittlungen; Faktischer Abschluß; Ermittlungshandlungen;

    Auszug aus KG, 15.11.1993 - 2 HEs 15/93
    Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Haftfortdauerbeschluß der Strafkammer vom 14. Oktober 1993 ist durch diese Entscheidung des Senats erledigt und damit gegenstandslos (vgl. Senat Beschluß vom 8. Oktober 1992 - (4) 1 HEs 14/92 (172/92) - 4 Ws 195/92 - Kleinknecht/Meyer-Goßner Rdn. 18 zu § 122 StPO ).
  • BGH, 10.10.1958 - 5 StR 404/58

    Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben - Daseinsvorsorge - Amtsträgerschaft -

    Auszug aus KG, 15.11.1993 - 2 HEs 15/93
    Jenes Merkmal ist nach ganz herrschender Meinung, der der Senat folgt, im Sinne der Rechtsprechung zu § 359 StGB a.F. weit auszulegen, wonach Amtsträger nicht nur Beamte im Sinne des Beamtenrechts, sondern alle Personen waren, die durch eine zuständige Stelle zu aus der Staatsgewalt abgeleiteten und staatlichen Zwecken dienenden Verrichtungen berufen waren (vgl. BGHSt 12, 89 ; zu § 11 StGB vgl. BGHSt 31, 264, 269).
  • BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00

    Hinzuziehen eines Ergänzungsrichters (Ergänzungsschöffe) erst nach Beginn der

    Insbesondere ist eine solche Gleichstellung dann geboten, wenn die als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, daß sie bei der gebotenen Gesamtbewertung (vgl. BGHSt 45, 16, 19) der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 43, 370, 376 f.; 45, 16, 19; BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00; KG NStZ 1994, 242; aus der Literatur: Haft NJW 1995, 1113, 1114: "behördenähnliche Instanz"; Lenckner ZStW 106 (1994), 502, 515; Rudolphi in SK-StGB 34. Lfg.

    Ziel dieser durchgeführten Organisations- und Finanzreform der Treuhandanstalt nebst Tochtergesellschaften war es lediglich, zu dezentralisieren und die verbliebenen, nach wie vor gleichlautenden Aufgaben, die in bezug auf die TLG vor 1995 als öffentlich-rechtlicher Art gewertet wurden (vgl. dazu KG NStZ 1994, 242; zustimmend: Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 11 Rdn. 25; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 11 Rdn. 35, 42; Heinrich aaO S. 687 f.; Rohlff, Die Täter der "Amtsdelikte" 1995, S. 89; Rudolphi in SK-StGB aaO § 11 Rdn. 31; Tröndle/Fischer aaO § 11 Rdn. 19b, 22; Schramm JuS 1999, 333, 334, Fn. 6; für die Treuhandanstalt allg.: Weimar DÖV 1991, 813) auf andere Vermögensträger unter Aufgabe der Verantwortlichkeit der Treuhandanstalt zu überführen (vgl. Gimmy VIZ 1995, 19, 21; Schaefer DtZ 1994, 205, 206).

    Das betrifft - wie die Revision wegen der Zuordnung zur öffentlichen Hand meint - nicht nur die "Auftraggeberseite"; vielmehr tritt die TLG angesichts des jeweils zu verwirklichenden wirtschaftlichen Lenkungszwecks auch gegenüber dem Bürger zumindest "faktisch" monopolartig auf (vgl. auch KG NStZ 1994, 242, 243; Heinrich aaO S. 453 ff., 467 ff., 688 f. m.w.N.).

  • BGH, 15.05.1997 - 1 StR 233/96

    BGH beanstandet Verurteilung wegen Bestechung eines im Auftrag der

    Die Amtsträgereigenschaft eines freiberuflichen Planungs- oder Prüfingenieurs folgt danach im Falle der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die hier zweifelsfrei vorlagen, vielmehr ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB (Ossenbühl JR 1992, 474; vgl. auch OLG Frankfurt/M. NJW 1994, 2242; NStZ 1997, 200, 201; KG NStZ 1994, 242; Lackner/Kühl StGB 22. Aufl. § 11 Rdn. 6, 9; Rohlff, Die Täter der "Amtsdelikte", 1995 S. 170; Samson SK StGB § 11 Rdn. 15; Weiser NJW 1994, 970; Welp in Festschrift für Lackner, 1987 S. 764).
  • BGH, 19.12.1997 - 2 StR 521/97

    Bestechung durch Zuwendungen an Bedienstete der Deutschen Gesellschaft für

    Die GTZ stellt - wie bereits dargelegt - eine zur Durchführung der technischen Entwicklungs-Zusammenarbeit gegründete und vom fachlich zuständigen Ministerium in ihrem Wirken gesteuerte und kontrollierte Organisation dar; sie unterscheidet sich damit so wesentlich von Gesellschaften, die - wiewohl gemeinnützige Zwecke verfolgend - der öffentlichen Hand nur "gehören", daß auch auf der Grundlage einer Billigung des Rechtsgrundsatzes, den der 5. Strafsenat im Fall einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft aufgestellt hat, im hier zu entscheidenden Fall noch Raum für die gebotene abweichende Beurteilung bleibt (vgl. auch KG NStZ 1994, 242 - Treuhand-Liegenschaftsgesellschaft mbH).
  • KG, 30.04.2008 - 1 Ss 223/05

    Körperverletzung im Amt: Busfahrer der Berliner Verkehrs Betriebe als Täter

    Hierzu zählen namentlich Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (vgl. Gribbohm in Leipziger Kommentar, StGB 11. Aufl., § 11 Rdn. 35), aber auch als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen (vgl. BGH NStZ 2007, 211 - Kölner Müllskandal; KG NStZ 1994, 242).
  • BGH, 03.03.1999 - 2 StR 437/98

    Amtsträgereigenschaft beim Angestellten einer Flughafenbetreibergesellschaft;

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, daß sie bei Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen (vgl. auch KG NStZ 1994, 242).
  • OLG Düsseldorf, 05.01.2010 - 25 Wx 71/09

    Zulässigkeit der Abtretung der Vergütungsansprüche eines Betreuers

    Als Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sind dabei solche anzusehen, die ein Hoheitsträger zulässigerweise für sich in Anspruch nimmt (vgl. KG NStZ 1994, 242; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 11 StGB, Rdn. 22 Schönke/Schröder/-Eser, StGB, 27. Aufl., § 11 StGB, Rdn. 22), aber auch Aufgaben, die ein Privatrechtssubjekt als "verlängerter Arm des Staates" zur Verwirklichung öffentlicher Interessen wahrnimmt (vgl. BGH NJW 2004, 693, 694; BGH NJW 2007, 2932, 2933; Fischer, a. a. O., § 11 StGB, Rdn. 22 a).
  • BGH, 19.12.2002 - 3 StR 401/02

    Vorsatz (Wollen; Wissen); Strafzumessung bei der Vergewaltigung

    Anders mag dies sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten wie eine besondere Beeindruckung eines Täters durch den Freiheitsentzug, die dazu führte, daß gegen ihn eine Bewährungsstrafe verhängt werden konnte (BGH NStZ 1994, 242).
  • KG, 22.02.2008 - 1 Ss 294/06

    Wirksamkeit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung bei

    Da der gesondert verfolgte E. ausweislich der Urteilsfeststellungen am 1. September 1994 die letzte Teilleistung erhielt und zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Beschäftigung bei der TLG weiterhin Amtsträger war (vgl. BGH NJW 2001, 3062; Senat, NStZ 1994, 242), endete die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünfjährige Verjährungsfrist am 31. August 1999.
  • OLG Frankfurt, 30.08.1996 - 1 HEs 191/96
    Er stützt sich dabei auf die herrschende Meinung zum Amtsträgerbegriff (Schönke-Schröder-Eser, StGB , 24. Aufl., § 11 , Rdnr. 22, 25, 30; Dreher/Tröndle, StGB , 46. Aufl., § 11 , Rdnr. 22; Lackner, StGB , 20. Aufl., § 11 , Rdnr. 6 ff, 9; KG NStZ 1994, 242 ; Ossenbühl JR 1992, 474; BGHSt 12, 89; Welp in: Festschrift für Lackner, S.761, 770, 777 ff.; Lenckner, ZStW 1994, 502, 506, 530 f.; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 10.12.1987 -1 Ws 268/87; vgl. auch OLG Ffm., NJW 1994, 2242 ; Weiser, NJW 1994, 968 ff; Übersicht bei Wagner, JZ 1987, 594; LG München I, Urteil vom 8.10.1992 - 6 Kls 302 Js 20370/92; a.A. Haft, NJW 1995, 1113; s. auch Haft, NJW 1996, 238; BayObLG NJW 1996, 268 ; BGHSt.38, 199).Die gesetzgeberischen Bemühungen um eine Neufassung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB , die allein auf die öffentliche Aufgabe abhebt und die Organisationsform unberücksichtigt läßt, sprechen nicht dagegen, weil sie nicht zwingend auf Füllung einer Lücke angelegt sein müssen, sondern auch darauf abzielen können, die durch BGHSt.38, 199 hervorgerufenen Zweifel zu beheben.
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